Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen
1. Begriffsbestimmungen
In diesen Bedingungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1.1 „Die Gesellschaft“ bezieht sich in vorliegendem Vertrag alleinig auf den Unterschrift leistenden Partner der Jagdgruppe „Die Keiler“, sowie ihm unterstelltes Personal, eventuell einbezogene Agenten oder jede andere Person die Teil dieses Vertrages ist.
1.2 „Der Kunde“ bezieht sich auf den Vertragspartner, sowie alle ihn begleitenden Personen, inkl. in seiner Verantwortung stehende Minderjährige .
1.3 „Die Keiler“ verstehen sich als Interessenverband gemeinsamer Werbung, jedoch geschäftlich wie rechtlich als unabhängige Ansprechpartner. Bestehend aus den folgenden Kollegen: Ortwin von Gossler, Rainer Halenke, Günther Ling.
2. Keine Abänderung von Bedingung
2.1 Dieses Dokument stellt das einzige zwischen den Parteien gültige und rechtmäßige Abkommen dar. Änderungen der Bedingungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen und schriftlich vorgenommen werden.
2.2 Ein evt. eingeschalteter Jagdvermittler versteht sich in diesen Geschäftsbedingungen nur als Kontaktperson und nicht als rechtsgültiger Ansprechpartner.
3.Leistung und Gegenleistung
3.1 Wenn keine anderslautende schriftliche Abmachung besteht, richtet sich die vom Kunden an die Gesellschaft zu zahlende Vergütung nach der jährlichen Preisliste der Gesellschaft.
3.2 Die jährliche Preisliste der Gesellschaft kann von der Gesellschaft mit Vorankündigung an den Kunden geändert werden.
3.3 Die Gesellschaft kann grundsätzlich keinerlei Garantiejagden anbieten, gewährleistet jedoch vollsten Einsatz und Proffessionalät, um dem Kunden den gewünschten Jagderfolg zu ermöglichen. Die Güte der Trophäen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften Namibias.
3.4 Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Rohtrophäen des Kunden gemäß des schriftlich verfaßten Trophäenauftrages innerhalb einer realistischen Frist bei dem vereinbarten Präparator oder Spediteur abzuliefern. Der Kunde ist verantwortlich für alle dort anfallenden Zahlungen und Übereinkünfte.
4. Zahlungsweise
4.1 Vorausgesetzt, dass keine anderslautenden Sondervorkehrungen getroffen wurden, muss die Vergütung seitens des Kunden in bar oder per Banküberweisung erfolgen. Bei Bestätigung der Buchung ist eine Anzahlung von Euro 1000.00 pro Jäger und Euro 500.00 pro Begleitperson zahlbar. Der Restbetrag der Tagesätze ist per Überweisung mindestens 60 Tage vor Jagdbeginn zu leisten. Der zu überweisende Betrag ist ein Netto Betrag, d.h. alle Bearbeitungs- und Transfergebühren gehen zu Lasten des Kunden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor nach Mitteilung an die Kunden eine Reservierung zu stornieren, wenn die Anzahlung dafür nicht eingegangen ist. Die endgültigen Kosten inklusive der Abschüsse sind am Ende der gebuchten Jagdtage fällig, und sind entsprechend ausgestellter Endabrechnung in voller Höhe zahlbar.
4.2 Eine vorzeitige Abreise geht zu Lasten des Kunden, Rückerstattungen werden nicht vorgenommen.
4.3 Die Regularien des Naturschutz Ministeriums bestimmen das angeschweißtes Wild, das trotz intensiver Nachsuche nicht gefunden wird, mit der vollen Abschussgebühr berechnet wird.
4.4 Bei jeglicher Rückforderung des Kunden betreffs evt. nicht erhaltener Dienste muss diese schriftlich vor der finalen Abrechnung niedergelegt werden und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sein.
5. Stornierung
5.1 Stornierungen müssen schriftlich vom Kunden bekannt gegeben werden und sind erst mit Wirkung des Eingangsdatums bei der Gesellschaft gültig. Die nachstehenden Rücktrittsgebühren sind an die Gesellschaft zu entrichten: Bei einer Stornierung ab Buchungsdatum bis 60 Tage vor Jagdbeginn, beträgt die Stornogebühr Euro 1000/Jäger und Euro 500/Begleitperson Zwischen Tag 60 und Tag 1 vor Jagdbeginn – 100% der angezahlten Tagessätze. Falls ein vollwertiger Ersatzkunde erbracht wird, entfällt die Rücktrittsgebühr.
5.2 Die Gesellschaft ist bemächtigt aus Gründen von, einschliesslich aber nicht begrenzt auf, Tod und Krankheit, eine Jagdsafari ihrerseits zu stornieren oder auch bei ungesetzlichem, wie unakzeptablem Verhalten des Kunden selbige abzubrechen. In letzterem Fall entfällt jeglicher Anspruch des Kunden auf Rückzahlung .
6. Versicherungsschutz
Jede Jagdreise beinhaltet potentielle Gefahren und Verluste . Die Gesellschaft ist zwar bestrebt alles in ihrer Macht stehende zu tun, die Sicherheit des Kunden zu gewährleisten, empfiehlt jedoch, einen hinreichenden und umfassenden Versicherungsschutz abzuschliessen.
7. Haftungsbegrenzung
7.1 Die Jagd sowie alle damit zusammenhängenden Aktivitäten während des vereinbarten Aufenthaltes, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf die Beförderung des Kunden, werden auf eigene Gefahr des Kunden durchgeführt. Der Kunde entbindet hiermit die Gesellschaft im eigenen Namen, wie auch im Namen ihn begleitender Personen, als auch in seiner Verantwortung stehende Minderjährige, von jeglicher Haftung.Des weiteren sind in diese Freistellung eingeschlossen ohne Beeinträchtigung ihrer Allgemeingültigkeit, jegliche Haftpflicht für Verluste, Schäden, Verletzungen, Krankheiten oder auch Folgeerscheinungen wodurch auch immer, welche direkt oder indirekt durch jegliche Ursache entstehen können. Dabei ist es einerlei, ob diese Haftung , diese Verluste oder Schäden, verursucht werden oder entstehen durch Fahrlässigkeit bzw. durch andere gesetzlich einklagbare Handlungen oder Unterlassungen seitens der Gesellschaft, ihrer Mitarbeiter, ihrer Agenten, Unternehmen oder jeglicher anderer Person/en, für die die Gesellschaft rechtmäßig verantwortlich sein mag und zu deren Gunsten diese Klausel stellvertretend als Bedingung [stipulation alteri] niedergelegt ist.
7.2 Ungeachtet der enthaltenen Bestimmungen in Klausel 7.1, kommen die Parteien überein, dass eine evt. Schadensersatzforderung des Kunden pro Vorfall auf einen maximalen Betrag von N$ 1.000.000 (eine Million Namibia- Dollar) begrenzt wird.
8. Erlaubnisscheine und Genehmigungen
Die Gesellschaft verpflichtet sich alle für die Jagd erforderlichen Genehmigungen bei der namibischen Behörde zu beschaffen. Dem Kunden obliegt es etwaige Genehmigungen seines Herkunftlandes zu beantragen. Für die Beantragung der Trophäenjagdgenehmigung schickt der Kunde der Gesellschaft per Email eine Kopie des gültigen Passes zu.
9. Gültiges Recht
Dieser Vertrag untersteht dem Recht der Republik Namibia. Es gilt ausschliesslich das Recht der Republik Namibia. Gerichtsstand Namibia.
10. Domizil und Zustellungsadresse
10.1 Der Kunde benennt seine Hausanschrift, die in diesem Vertrag angegeben ist, als sein „domicilium citandi et executandi“ („Domizil“), bei dem er im Sinne dieses Vertrages Zustellung aller Mitteilungen, Kündigungen oder gerichtlicher Unterlagen entgegennimmt.
10.2 Alle Mitteilungen oder Aufforderungen seitens der Gesellschaft an den Kunden, oder vice versa werden als ordnungsgemäß empfangen angesehen, wenn sie per Einschreiben an das Domizil des entsprechenden Vertragspartners gesandt worden sind, und zwar gelten sie innerhalb von 21 Tagen nach Aufgabe bei der Post als eingegangen.
11. Abtrennbarkeitsklausel (severability):
Sollte irgendeine Bedingung in vorliegendem Vertrag sich als widerrechtlich, unerzwingbar oder ungültig erweisen, wird diese Bedingung nur in dem Umfang, als sie widerrechtlich, unerzwingbar oder ungültig ist, als “pro non scripto” betrachtet, ohne die rechtliche Grundlage des verbleibenden Vertrages zu schmälern oder zu beeinträchtigen.
Mit Abschluss des Vertrags bestätigt der Kunde, alle 11 Punkte gelesen und akzeptiert zu haben.
